Verein der Freunde des Eiermann-Baus Apolda
Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde des Eiermann - Baus Apolda".

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name

„Verein der Freunde des Eiermann-Baus Apolda e.V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Apolda.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Nutzung des denkmalgeschützten, von Egon Eiermann geplanten Baus in Apolda,  Auenstraße, für die Allgemeinheit. Zu diesem Zweck führt der Verein insbesondere Planungen durch für den Ausbau und die künftige Verwendung und strebt den Erwerb des ganzen Gebäudes oder eines Teiles desselben in Form von Wohnungs- oder Teileigentum an.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die    dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Apolda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige     Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können jede volljährige natürliche Person, ebenso juristische Personen sowie Personenvereinigung werden.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung langjährige Vorsitzende, die sich in ganz besonderer Weise um die Erfüllung des Satzungszweckes und die Fortentwicklung des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden auf  Lebenszeit ernennen.

Ebenso auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur   zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist

(2) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht  wurde. Der Beschluß des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der  Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen  Stellungnahme geben. Der Beschluß des Vorstands ist schriftlich zu  begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß  kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.  Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlus- ses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats  nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung  einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

(2) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins iSv. § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind jedoch zur Einzelvertretung befugt.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,    soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

  b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

  c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

  d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von   zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis   zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln   zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des   Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im   Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1)  Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen   werden; die Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2)  Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

(3)  Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

(4) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.

§ 11 Mitgliederversammlung

 (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, jedes Ehrenmitglied und jeder Ehrenvorsitzende eine Stimme. Zur Ausübung des Stimm-   rechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die   Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu er   teilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des
      Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

  b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

  c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

  d) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

  e) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;

  f) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)  Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird  
vom  Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine     Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die      Ergänzung bekanntzugeben.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn  ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und  der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem     Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei      Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem      Wahlausschuss übertragen werden.

(2)   Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein      Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn sie      ordnungsgemäß einberufen ist.

(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;    Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Die schriftliche      Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber     dem Vorstand erklärt werden.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als     die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten      Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei     gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6)   Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu     unterzeichnen ist.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung  mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der     abgegebenen gültigen  Stimmen beschlossen werden (§ 14 Abs. 4).

(2)   Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der  Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende     gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3)   Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an  die Stadt Apolda (§ 2 Abs. 4).

(4)   Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder     seine Rechtsfähigkeit verliert.

Apolda, den 27.04.2007